Einzig den Verkehrswert der ausserkantonalen Liegenschaft hat sie nach den anerkannten Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung praxisgemäss auf Fr. 264'078.-- aufgewertet (vgl. St. Galler Steuerbuch 16 Nr. 1). Dagegen bringt der Rekurrent keine substantiierten Einwände vor. Es bleibt daher beim veranlagten Vermögen von Fr. 80'000.-- zum Satz von Fr. 192'000.--. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen.