Bei der interkantonalen Steuerausscheidung ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) im Verhältnis zur Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton Solothurn bzw. Kanton St. Gallen aufzuteilen. Nachdem der Rekurrent die selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juli 2006 aufgenommen und seinen Wohnsitz per 1. Dezember © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte