d) Unter diesen Umständen erweist sich die ermessensweise Aufrechnung eines selbständigen Nebenerwerbseinkommens von Fr. 60'000.-- als offensichtlich unrichtig, weshalb sie fallen zu lassen ist. Stattdessen ist das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ab 1. Juli 2006 wie deklariert mit Fr. 14'192.-- zu veranlagen. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen. Das satzbestimmende steuerbare Einkommen verringert sich damit auf Fr. 113'000.--.