Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz angeblich erklärt haben soll, es sei ihm klar, dass er Einkünfte aus dieser Zeit zu versteuern habe. Diese Aussage wird zudem bestritten. Schliesslich führt auch der Umstand, dass im Kanton Solothurn bei der Ehefrau im Jahr 2006 offenbar keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert wurden, zu keiner anderen Lösung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte