Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einzelfirma DY im Eigentum der Ehefrau stand und sie die Erträge daraus erzielte. Diese Einzelfirma wurde im Jahr 2006 unter dem Namen der Ehefrau weiter betrieben, bis die Ehe am 29. Juni 2006 faktisch getrennt wurde. Dem Rekurrenten können daher für das erste Halbjahr 2006 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. Daran vermag die Tatsache, dass er zugegebenermassen für diese Einzelfirma tätig war, nichts zu ändern. Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz angeblich erklärt haben soll, es sei ihm klar, dass er Einkünfte aus dieser Zeit zu versteuern habe.