Trotz entsprechender Aufforderung habe er diesen Nachweis nicht erbracht. Es sei auch kein Nachweis vorhanden, wonach es ihm tatsächlich verwehrt gewesen sei, Auszüge der gemeinsamen Konten aus früheren Jahren zu beschaffen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte