Die Vorinstanz hält entgegen, das Verhalten des Rekurrenten sei widersprüchlich. Im persönlichen Gespräch vom 16. Februar 2009 habe er erklärt, es sei ihm klar, dass er das Einkommen vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 zu versteuern habe. Wenn tatsächlich Einkommen der getrennt lebenden Ehefrau vorläge, hätte der Rekurrent zumindest in der Höhe jener Zahlungen, die auf sein Konto eingegangen, aber nicht in seiner Erfolgsrechnung enthalten seien, Überweisungen an diese tätigen müssen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er diesen Nachweis nicht erbracht.