Die Annahme eines Reingewinns sowie die Zurechnung eines solchen im ersten Halbjahr 2006 seien unzulässig. Im Rahmen des Eheschutzes sei die vollständige Trennung der finanziellen Belange der Parteien erfolgt. Seine Aussage, es sei ihm klar, dass er das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im ersten Halbjahr 2006 versteuern müsse, bestreite er; ebenso die Aussage, dass keine Unterlagen vorhanden seien, aus denen hervorgehe, dass ihm der Zugriff auf die Konti verwehrt gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, mit der Firma der Ehefrau ein Einkommen zu erzielen und an die Unterlagen der Firma zu gelangen.