a) Der Rekurrent macht geltend, er befinde sich seit längerer Zeit in Ehescheidung. Die Einzelfirma DY stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Sie allein habe aus dieser Firma Erträge generiert. Ihm seien daher weder die Erträge des Jahres 2006 bekannt, noch habe er damals von der Firma DY irgendeinen Betrag erhalten. Während der Zeit der gemeinsamen Haushaltführung sei er für die Firma seiner Ehefrau tätig gewesen. Dies habe sich mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft schlagartig geändert. Die Annahme eines Reingewinns sowie die Zurechnung eines solchen im ersten Halbjahr 2006 seien unzulässig.