Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 13. August 2009 Stellung. Am 11. März 2010 reichte der Rekurrent ein zusätzliches Beweismittel ein, das der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde. Im Rahmen der Rekursbearbeitung wurden zusätzliche Abklärungen getätigt, welche den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. Der Rekurrent nahm dazu mit Eingabe vom 15. April 2010 Stellung. Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: