C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 8. Juni 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und der Rekurrent mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 113'002.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 22'422.-- zu veranlagen; eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.