B.- Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 erhob X gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die ermessensweise Aufrechnung bei der selbständigen Erwerbstätigkeit sei fallen zu lassen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 wurde die Einsprache vom kantonalen Steueramt abgewiesen.