{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-104_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4613&type=1563347022&cHash=bf898bcf586895fae388ef7bdb972001", "Checksum": "93c9c53c097250956efd3a3deb6620ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:22", "Checksum": "5611d04ff5ce87696fa7f41f07f6c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104\nRegeste:\nArt. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.- Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu einem Fünftel\ndem Rekurrenten und zu vier Fünfteln dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 522 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis\nzum Betrag von Fr. 200.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem\nRekurrenten Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nGemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten\nentschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und\nangemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts des interkantonalen\nVerhältnisses und des Dahinfallens der Familienbesteuerung der Verzicht auf den\nBeizug eines Vertreters im Rekursverfahren nicht zumutbar. Eine Kostennote ist nicht\neingereicht worden. In Anbetracht der nicht sehr umfangreichen Akten sowie des\nersichtlichen Aufwands für die Rekurseingabe erscheint eine Entschädigung von\nFr. 1'500.-- zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7,6% als\nangemessen (vgl. Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b und 28bis und 29 der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Die ausseramtliche Entschädigung\nwird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausseramtlichen Kosten zu drei\nFünfteln zu entschädigen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 832). Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 936.--\nzuzüglich Mehrwertsteuer. Kostenpflichtig ist der Staat (kantonales Steueramt).\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben.\n\n2. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 105'300.-- zum Satz von Fr. 113'000.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 80'000.-- zum Satz von Fr. 192'000.-- veranlagt.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- zu einem Fünftel unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag von Fr. 200.--; vier\nFünftel der Kosten trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 600.--\nzurückzuerstatten.\n\n5. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Rekurrenten mit Fr. 1'007.15 (davon\nFr. 71.15 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}