{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-104_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4613&type=1563347022&cHash=bf898bcf586895fae388ef7bdb972001", "Checksum": "93c9c53c097250956efd3a3deb6620ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:22", "Checksum": "5611d04ff5ce87696fa7f41f07f6c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104\nRegeste:\nArt. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZu prüfen bleibt, ob der Rekurrent sämtliche Einkünfte aus seiner selbständigen\nErwerbstätigkeit ab 1. Juli 2006 verbucht hat. Gemäss den eingereichten\nKontoauszügen sind im Zeitraum Juni bis Dezember 2006 Honorareingänge von rund\nFr. 40'000.-- ersichtlich, wobei drei Überweisungen der F AG per 29. Dezember 2006\nvon total Fr. 5'600.-- darin nicht enthalten sind. Insgesamt ergeben sich somit\nHonorareinnahmen von rund Fr. 45'000.--. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma des\nRekurrenten per 31. Dezember 2006 wurden lediglich Einnahmen von Fr. 24'447.--\nverbucht. Es fragt sich daher, ob die nicht verbuchten Honorare von rund Fr. 21'000.--\nder Ehefrau des Rekurrenten zustanden und ihr auch überwiesen wurden. Zwei der\nnicht verbuchten Einnahmen in der Höhe von Fr. 12'142.-- wurden dem Privatkonto\ndes Rekurrenten bei der Raiffeisenbank Z per 9. Juni und 17. Juli 2006 gutgeschrieben.\nAm 19. Juni 2006 bzw. 28. Juli 2006 erfolgten von dort Vergütungen von Fr. 8'626.30\nbzw. Fr. 12'000.-- zugunsten des gemeinsamen Kontos Nr. 17803.90 der Eheleute bei\nderselben Bank. Eine nicht verbuchte Honorareinnahme von Fr. 1'200.-- wurde am\n4. Juli 2006 direkt dem gemeinsamen Konto gutgeschrieben. Die vier Gutschriften auf\ndem Euro-Konto im Umfang von € 5'344.34 bzw. Fr. 8'390.-- betreffen Aufträge, die\nnoch vor der Trennung erteilt wurden (Rechnungen vom 1. und 29. Mai sowie 25. Juni\n2006). Aufgrund der im fraglichen Zeitraum getätigten Bezüge ab diesem Konto in der\nHöhe von € 5'500.-- ist nicht auszuschliessen, dass auch diese Erträge an die Ehefrau\nweiter geleitet worden sind.\n\nd) Unter diesen Umständen erweist sich die ermessensweise Aufrechnung eines\nselbständigen Nebenerwerbseinkommens von Fr. 60'000.-- als offensichtlich unrichtig,\nweshalb sie fallen zu lassen ist. Stattdessen ist das Einkommen aus der selbständigen\nErwerbstätigkeit des Rekurrenten ab 1. Juli 2006 wie deklariert mit Fr. 14'192.-- zu\nveranlagen. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen. Das satzbestimmende\nsteuerbare Einkommen verringert sich damit auf Fr. 113'000.--.\n\nBei der interkantonalen Steuerausscheidung ist das Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) im\nVerhältnis zur Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton Solothurn bzw.\nKanton St. Gallen aufzuteilen. Nachdem der Rekurrent die selbständige\nErwerbstätigkeit am 1. Juli 2006 aufgenommen und seinen Wohnsitz per 1. Dezember\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2006 in den Kanton St. Gallen verlegt hat, entfällt ein Sechstel der Einkünfte auf den\nKanton St. Gallen. Die Ausscheidung präsentiert sich demnach folgendermassen:\n\nSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5\n\nEinkommenTotal SatzTotal SGSG AuSO Kappel\n\nEinkünfte bewegliches Vermögen454545\n\nVerwaltungskosten Wertschriften454545\n\nEinkünfte bew. Vermögen netto0000\n\nEinkünfte aus Liegenschaften9'071 9'071\n\nLiegenschaftsunterhalt1'815 1'815\n\nVermögensertrag I7'256007'256\n\nSchuldzinsen total7'9454'1254'1253'820\n\nVermögensertrag netto-689-4'125-4'1253'436\n\nEinkünfte unselbst. Tätigkeit163'410163'410163'410\n\nEinkünfte selbst. Tätigkeit14'1922'3652'36511'827\n\nTotal Erwerbseinkünfte177'602165'775165'77511'827\n\nZwischentotal-I176'913161'650161'65015'263\n\nBerufskosten2'4002'4002'4000\n\nVorsorgebeiträge6'1925'7805'780412\n\nZwischentotal-II168'321153'470153'47014'851\n\nAusgleich Schuldzinsen interkant. 3'4363'436-3'436\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZwischentotal-III168'321156'906156'90611'415\n\nQuoten Zwischentotal-III 93.2293.226.78\n\nAbzüge\n\nUnterhaltsbeiträge/Renten52'92049'33249'3323'588\n\nPersonenversicherungsprämien2'4002'2372'237163\n\nSteuerbares Einkommen113'000105'300105'300\n\n3.- Der Rekurrent beantragt ferner, das steuerbare Vermögen sei wie deklariert auf Fr.\n22'422.-- festzusetzen. Eine nähere Begründung zu diesem Antrag macht er jedoch\nnicht.\n\nDer Rekurrent ist hälftiger Miteigentümer einer Liegenschaft im Kanton Solothurn.\nDeren Verkehrswert hat er in der Steuererklärung 2006 mit Fr. 93'895.-- deklariert.\nZusammen mit den Wertschriften von Fr. 69'854.--, den Lebensversicherungen von\nFr. 158'246.-- sowie abzüglich der Schulden von Fr. 224'553.-- und des Freibetrages\nvon Fr. 75'000.-- ergab sich ein steuerbares Vermögen von Fr. 22'422.--. Die\nVorinstanz hat diese Vermögensdeklaration unverändert übernommen. Einzig den\nVerkehrswert der ausserkantonalen Liegenschaft hat sie nach den anerkannten Regeln\nzur interkantonalen Steuerausscheidung praxisgemäss auf Fr. 264'078.-- aufgewertet\n(vgl. St. Galler Steuerbuch 16 Nr. 1). Dagegen bringt der Rekurrent keine\nsubstantiierten Einwände vor. Es bleibt daher beim veranlagten Vermögen von Fr.\n80'000.-- zum Satz von Fr. 192'000.--. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen.\n\n4.- Der Rekurs ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2009 aufzuheben. Der Rekurrent ist für die\nStaats- und Gemeindesteuern 2006 neu mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 105'300.-- zum Satz von Fr. Fr. 113'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 80'000.-- zum Satz von Fr. 192'000.-- zu veranlagen.\n\n"}