{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-104_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4613&type=1563347022&cHash=bf898bcf586895fae388ef7bdb972001", "Checksum": "93c9c53c097250956efd3a3deb6620ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:22", "Checksum": "5611d04ff5ce87696fa7f41f07f6c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104\nRegeste:\nArt. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104).\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, das Verhalten des Rekurrenten sei widersprüchlich. Im\npersönlichen Gespräch vom 16. Februar 2009 habe er erklärt, es sei ihm klar, dass er\ndas Einkommen vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 zu versteuern habe. Wenn tatsächlich\nEinkommen der getrennt lebenden Ehefrau vorläge, hätte der Rekurrent zumindest in\nder Höhe jener Zahlungen, die auf sein Konto eingegangen, aber nicht in seiner\nErfolgsrechnung enthalten seien, Überweisungen an diese tätigen müssen. Trotz\nentsprechender Aufforderung habe er diesen Nachweis nicht erbracht. Es sei auch kein\nNachweis vorhanden, wonach es ihm tatsächlich verwehrt gewesen sei, Auszüge der\ngemeinsamen Konten aus früheren Jahren zu beschaffen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Gemäss Art. 177 Satz 1 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach\npflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine\nVerfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder Steuerfaktoren mangels zuverlässiger\nUnterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. In dieser Bestimmung werden\nzwei Fälle unterschieden. Einerseits berechtigt die Verletzung von Verfahrenspflichten\nzur Ermessensveranlagung, anderseits ist eine solche vorzunehmen, wenn keine\nzuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.\n\nFür den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist entscheidend, dass der\nSachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich darf der Steuerpflichtige\nnicht ohne vorgängige Untersuchung durch die Steuerbehörden ermessensweise\nveranlagt werden. Auch bei einer Ermessensveranlagung müssen alle Abklärungen\ngetroffen werden, die sich aufgrund der Aktenlage aufdrängen und ohne grossen\nAufwand durchführbar sind. Erst wenn sich die Ungewissheit im Sachverhalt trotz\ndieser Untersuchungen nicht beseitigen lässt, ist eine Ermessensveranlagung\nvorzunehmen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/\n2b, 2. Aufl. 2008, N 43 zum gleich lautenden Art. 130 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung von Bedeutung,\ndass der Steuerpflichtige diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten\nkann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen\n(Art. 180 Abs. 2 StG). Erfolgte zu Recht eine Ermessensveranlagung, so hat der\nEinsprecher die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen; es kommt zu einer\nUmkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.\n\nDie offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann vom Steuerpflichtigen\nauf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen kann er den wirklichen Sachverhalt\ndartun und beweisen. Damit entfallen die Voraussetzungen einer\nErmessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen\nVeranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Als zweite Art des\nUnrichtigkeitsnachweises steht es dem Steuerpflichtigen auch offen zu beweisen, dass\ndie Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist. Denn die Veranlagungsbehörde ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverpflichtet, die Höhe der Schätzung zu überprüfen (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 39 zu\nArt. 132 DBG).\n\nc) Der Rekurrent reichte als Beilage zur Steuererklärung 2006 eine Erfolgsrechnung\nseiner Einzelfirma EX, Beratung-Marketing-Verkauf, für den Zeitraum 1. Juli bis 31.\nDezember 2006 ein. Darin wird ein Gewinn von Fr. 14'192.45 ausgewiesen. Im\nVeranlagungsverfahren forderte das kantonale Steueramt den Rekurrenten mehrmals\nauf, einen Jahresabschluss für die selbständige Erwerbstätigkeit vom 1. Januar bis\n30. Juni 2006 samt Grundaufschrieben sowie monatliche Bankauszüge der\nGeschäftskonten einzureichen. Mit Schreiben vom 5. August und 8. September 2008\nwurde ihm eine Ermessensveranlagung angedroht. In der Folge setzte die Vorinstanz\ndas im Jahr 2006 erzielte Einkommen des Rekurrenten aus selbständiger\nErwerbstätigkeit auf Fr. 60'000.-- fest.\n\nDer Rekurrent bestreitet, in der Zeit vor der Trennung Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit erzielt zu haben mit der Begründung, dass die Einzelfirma seiner Frau\ngehört habe. Aus den Veranlagungsprotokollen der Veranlagungsbehörde A/SO für die\nJahre 2004 und 2005 geht hervor, dass der Rekurrent während der Zeit des ehelichen\nZusammenlebens keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Das\ngesamte Einkommen der Einzelfirma DY wurde als Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit der Ehefrau veranlagt (act. 16/1 und 16/2). Es kann daher davon\nausgegangen werden, dass die Einzelfirma DY im Eigentum der Ehefrau stand und sie\ndie Erträge daraus erzielte. Diese Einzelfirma wurde im Jahr 2006 unter dem Namen\nder Ehefrau weiter betrieben, bis die Ehe am 29. Juni 2006 faktisch getrennt wurde.\nDem Rekurrenten können daher für das erste Halbjahr 2006 keine Einkünfte aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden. Daran vermag die Tatsache, dass\ner zugegebenermassen für diese Einzelfirma tätig war, nichts zu ändern. Ebenfalls ist\nnicht entscheidend, dass der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz angeblich erklärt\nhaben soll, es sei ihm klar, dass er Einkünfte aus dieser Zeit zu versteuern habe. Diese\nAussage wird zudem bestritten. Schliesslich führt auch der Umstand, dass im Kanton\nSolothurn bei der Ehefrau im Jahr 2006 offenbar keine Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit besteuert wurden, zu keiner anderen Lösung.\n\n"}