{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-104_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4613&type=1563347022&cHash=bf898bcf586895fae388ef7bdb972001", "Checksum": "93c9c53c097250956efd3a3deb6620ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:22", "Checksum": "5611d04ff5ce87696fa7f41f07f6c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/104\nRegeste:\nArt. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den Kanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/104).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/104\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 20.05.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.05.2010\nArt. 177 StG (sGS 811.1), Art. 68 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Ermessensweise\nFestsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Zuzug in den\nKanton per 1. Dezember 2006 (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010,\nI/1-2009/104).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Rekurrent,\n\nvertreten durch Luigi R. Rossi, Fürsprecher, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X zog am 1. Dezember 2006 von A/SO herkommend nach B im Kanton St. Gallen.\nSeit dem 29. Juni 2006 lebt er von seiner Ehefrau Y getrennt. Im Jahr 2006 war er für\ndie C AG unselbständig erwerbstätig. Daneben übte er eine selbständige\nErwerbstätigkeit aus. In der Steuererklärung 2006 deklarierte er ein steuerbares\nEinkommen von Fr. 113'002.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 22'422.--. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkantonale Steueramt veranlagte ihn in der Folge für die Staats- und Gemeindesteuern\n2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 122'700.-- zum Satz von Fr.\n158'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 80'000.-- zum Satz von Fr.\n192'000.--, wobei die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf\nFr. 60'000.-- geschätzt wurden.\n\nB.- Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 erhob X gegen diese Veranlagung Einsprache\nmit dem sinngemässen Antrag, die ermessensweise Aufrechnung bei der\nselbständigen Erwerbstätigkeit sei fallen zu lassen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009\nwurde die Einsprache vom kantonalen Steueramt abgewiesen.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 8.\nJuni 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der\nangefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und der Rekurrent mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 113'002.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.\n22'422.-- zu veranlagen; eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Dazu nahm der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben\nvom 13. August 2009 Stellung. Am 11. März 2010 reichte der Rekurrent ein\nzusätzliches Beweismittel ein, das der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.\n\nIm Rahmen der Rekursbearbeitung wurden zusätzliche Abklärungen getätigt, welche\nden Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. Der Rekurrent nahm dazu mit Eingabe\nvom 15. April 2010 Stellung.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. Juni 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die ermessensweise Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger\nErwerbstätigkeit.\n\na) Der Rekurrent macht geltend, er befinde sich seit längerer Zeit in Ehescheidung. Die\nEinzelfirma DY stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Sie allein habe aus dieser Firma\nErträge generiert. Ihm seien daher weder die Erträge des Jahres 2006 bekannt, noch\nhabe er damals von der Firma DY irgendeinen Betrag erhalten. Während der Zeit der\ngemeinsamen Haushaltführung sei er für die Firma seiner Ehefrau tätig gewesen. Dies\nhabe sich mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft schlagartig geändert. Die\nAnnahme eines Reingewinns sowie die Zurechnung eines solchen im ersten Halbjahr\n2006 seien unzulässig. Im Rahmen des Eheschutzes sei die vollständige Trennung der\nfinanziellen Belange der Parteien erfolgt. Seine Aussage, es sei ihm klar, dass er das\nEinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im ersten Halbjahr 2006 versteuern\nmüsse, bestreite er; ebenso die Aussage, dass keine Unterlagen vorhanden seien, aus\ndenen hervorgehe, dass ihm der Zugriff auf die Konti verwehrt gewesen sei. Ab dem\nZeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft habe er keine Möglichkeit mehr\ngehabt, mit der Firma der Ehefrau ein Einkommen zu erzielen und an die Unterlagen\nder Firma zu gelangen.\n\n"}