Der Rekurrent macht sodann geltend, der erzielte Jahresmietzins sei kein Vorzugsmietzins, weil er die im Jahr 2007 angefallenen Kapital-, Unterhalts- und Betriebskosten nachweislich gedeckt und ein reales Nettoertragseinkommen von rund Fr. 44.-- erbracht habe. Abgesehen davon, dass die Berechnung keine Kosten des Eigenkapitals berücksichtigt, knüpft die Einkommensbesteuerung nicht an der Kosten-, sondern an der Marktmiete an.