gallischen Steuerrecht fehlt es im zürcherischen Steuerrecht gleichermassen wie im Recht der direkten Bundessteuer an einer gesetzlichen Grundlage, um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und dem höheren Eigenmietwert dem Eigentümer steuerlich als Einkommen aufzurechnen. Eine Steuerumgehung kann deshalb auch nach zürcherischem Steuerrecht erst dann angenommen werden, wenn der vereinbarte Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmacht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, N 60 zu § 21 StG/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).