34 Abs. 2 Satz 1 StG als Mietwert die erzielbare Marktmiete zu schätzen ist (vgl. Botschaft, in: ABl 2000 S. 512), ist davon auszugehen, dass für die im Jahr 2007 an die Familie des Sohnes oder Schwiegersohnes des Rekurrenten vermietete Wohnung samt einem Einstellplatz ein Mietertrag von monatlich rund Fr. 2'450.-- erzielbar gewesen wäre. Auch im Rekurs wird nicht geltend gemacht, der geschätzte Mietwert wäre auf dem Markt nicht realisierbar. Vielmehr hat der Rekurrent im Mietvertrag vom 14. November 2005, mit welchem er einen der Garagenplätze an eine Drittperson vermietete, einen dem geschätzten Mietwert entsprechenden Mietzins von Fr. 1'320.-- vereinbart.