266l Abs. 2 in Verbindung mit Art. 253a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, abgekürzt: OR; P. Higi, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V/2b, 1. Lieferung, Zürich 1994, N 51 und 59 zu Art. 253a-253b OR) teilweise Kündigung, sondern auch eine Erhöhung des Mietzinses, die als einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter im Sinn von Art. 269d OR mitteilungs- und begründungspflichtig war, dar. Dafür, dass bei dieser Vertragsänderung den gesetzlichen Formvorschriften Rechnung getragen wurde, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass der Mieter und dessen Familie dem Rekurrenten nahe stehen.