Ob es sich beim Mieter um den Sohn oder den Schwiegersohn des Rekurrenten handelt, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, es handle sich um den Sohn, widersprach der Rekurrent nicht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Mieter dem Rekurrenten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG nahe stehen.