© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte direkten Bundessteuer hinaus, als eine Umgehung und Aufrechnung der Differenz nicht – mangels ausdrücklicher Regelung – erst dann angenommen werden darf, wenn der tatsächlich vereinnahmte Mietzins weniger als rund die Hälfte des Eigenmietwerts (Marktmietwert) ausmacht (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 73 zu Art. 21 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG, mit Hinweisen).