Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Gut nicht zum halben Preis verkauft werde, wenn der Empfänger nicht nahe stehend sei. In diesem Sinne könne gesagt werden, dass es sich nicht um Verwandte handeln müsse (vgl. Protokoll der Grossrätlichen Kommission S. 87 f.). Mit der Bestimmung soll die Umgehung der Besteuerung des Eigenmietwerts durch missbräuchliche Mietvereinbarungen vermieden werden (vgl. Protokoll der Grossrätlichen Kommission S. 88 f.). Sie geht insoweit über die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und die Rechtsprechung zum Recht der