Wer als nahe stehend gilt, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Aus den Materialien ergibt sich, dass mit der Bestimmung eine rechtsgleiche Besteuerung auch im Fall einer Vorzugsmiete, die namentlich unter Verwandten vorkommt, durchgesetzt werden soll (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1013). In der vorberatenden Kommission führte der Leiter des kantonalen Steueramtes auf die Frage, ob mit nahe stehenden Personen nur Verwandte gemeint seien, oder ob auch andere Personen darunter fielen, aus, es seien die "normalen Erfahrungen des täglichen Lebens massgebend". Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Gut nicht zum halben Preis verkauft werde, wenn der Empfänger nicht nahe stehend sei.