b) Nach Art. 34 Abs. 1 StG sind als Erträge aus unbeweglichem Vermögen insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung (lit. a) und der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b), steuerbar. Der Mietwert nach lit. b ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahe stehende Person vermietet wird (Abs. 2 Satz 2). Wer als nahe stehend gilt, wird im Gesetz nicht näher umschrieben.