a) Der Rekurrent macht geltend, bei einer Vermietung einer Liegenschaft an eine nahe stehende Person dürfe lediglich dann der volle Eigenmietwert besteuert werden, wenn der tatsächliche Mietzins weniger als die Hälfte des geschätzten Mietwerts betrage. Der tatsächlich eingenommene Mietzins bewege sich innerhalb der Bandbreite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der Bruttorenditen zulässig seien, die nicht mehr als 2% über dem derzeit aktuellen Referenzzins von 3,5% lägen.