2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der im Kanton Zürich aufgrund seines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtige Rekurrent als Grundeigentümer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte