C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 4. Juni 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, entsprechend dem Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich und der Bandbreite gemäss Bundesgerichtspraxis seien auch im Kanton St. Gallen lediglich die tatsächlichen Erträge aus der vermieteten Liegenschaft zu besteuern. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: