Die st. gallische Veranlagungsbehörde rechnete die Differenz zum amtlich geschätzten Mietwert von Fr. 30'725.-- auf, nahm die Steuerausscheidungen mit den Kantonen Zürich und Wallis vor und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 8'600.-- zum Satz von Fr. 100'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 87'000.-- zum Satz von Fr. 395'000.-- fest. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. Mai 2009 ab.