{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-103_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4609&type=1563347022&cHash=d8b21765e861e8d34de92b3a032c984f", "Checksum": "ea6e3c424e5f51cec25832e97bec5868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort in Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:40", "Checksum": "ebe07cbd47de3fde05af2fe8baaebb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103\nRegeste:\nArt. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort in Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/103).\n\nGemäss der Deklaration des Rekurrenten beliefen sich die Mieterträge aus Wohnung\nund Einstellplatz im Jahr 2007 auf Fr. 19'360.-- oder monatlich Fr. 1'610.--. Die\nMieterträge aus der Wohnung und dem dazu gehörigen Garagenplatz entsprachen\ndementsprechend rund 2/3 des geschätzten Mietwertes. Auch das st. gallische\nSteuerrecht schreibt dem Grundeigentümer zwar nicht vor, Liegenschaften nur zu\nmarktkonformen Bedingungen zu vermieten. Jedoch schafft Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG –\nanders als das zürcherische Steuerrecht und das Recht der direkten Bundessteuer –\ndie gesetzliche Grundlage, um die Differenz zum amtlich geschätzten Mietwert\naufzurechnen. Ob auch geringfügige Abweichungen, die sich innerhalb der Bandbreite\neiner marktkonformen Miete bewegen, aufzurechnen sind, kann offen bleiben. Bei der\nVermietung der Grundstücke des Rekurrenten in U. beträgt die Differenz rund 1/3.\nDiese Differenz bewegt sich ausserhalb der Bandbreite eines marktgerechten\nMietzinses. Aus dem Hinweis auf die Kostendeckung ist zudem abzuleiten, dass der\nRekurrent sich bei der Festsetzung der Miete nicht am ortsüblichen Marktniveau,\nsondern vielmehr an den Kosten orientierte, die ihm aus den vermieteten Grundstücken\nerwachsen.\n\ncc) Im Rekurs wird geltend gemacht, die zürcherischen Steuerbehörden am\nHauptsteuerdomizil hätten bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2007 und bei der Ermittlung des steuerbaren\nEinkommens für die direkte Bundessteuer 2007 auf die aus den Grundstücken des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrenten in U. im Kanton St. Gallen erzielten tatsächlichen Mieterträge abgestellt.\nZum einen bestimmen sich das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen am\nHauptsteuerdomizil wie auch am Nebensteuerdomizil nach den jeweiligen\neinschlägigen Regeln des kantonalen Steuerrechts. Anders als im st. gallischen\nSteuerrecht fehlt es im zürcherischen Steuerrecht gleichermassen wie im Recht der\ndirekten Bundessteuer an einer gesetzlichen Grundlage, um die Differenz zwischen\ndem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und dem höheren Eigenmietwert dem\nEigentümer steuerlich als Einkommen aufzurechnen. Eine Steuerumgehung kann\ndeshalb auch nach zürcherischem Steuerrecht erst dann angenommen werden, wenn\nder vereinbarte Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmacht (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. Aufl. 2006, N 60 zu § 21 StG/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit einem\nMietertrag in der Höhe von rund 2/3 für die an den Sohn vermietete Wohnung samt\neinem Einstellplatz in der Tiefgarage sind die Voraussetzungen für die Aufrechnung der\nDifferenz mithin weder nach dem zürcherischen Steuerrecht noch nach dem Recht der\ndirekten Bundessteuer erfüllt.\n\nDer Rekurrent macht sodann geltend, der erzielte Jahresmietzins sei kein\nVorzugsmietzins, weil er die im Jahr 2007 angefallenen Kapital-, Unterhalts- und\nBetriebskosten nachweislich gedeckt und ein reales Nettoertragseinkommen von rund\nFr. 44.-- erbracht habe. Abgesehen davon, dass die Berechnung keine Kosten des\nEigenkapitals berücksichtigt, knüpft die Einkommensbesteuerung nicht an der Kosten-,\nsondern an der Marktmiete an. Da Ausgangslage für die Aufrechnung aufgrund der\ngesetzlichen Vorgabe der marktgerechte Mietzins ist, ist auch der Hinweis des\nRekurrenten auf die mietrechtlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nzulässige durch die Bruttorendite bestimmte Obergrenze, unbehelflich.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}