{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-103_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4609&type=1563347022&cHash=d8b21765e861e8d34de92b3a032c984f", "Checksum": "ea6e3c424e5f51cec25832e97bec5868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort in Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:40", "Checksum": "ebe07cbd47de3fde05af2fe8baaebb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/103\nRegeste:\nArt. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort in Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/103).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/103\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 20.05.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.05.2010\nArt. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort\nin Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz\nzwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission,\n20. Mai 2010, I/1-2009/103).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist Rentner und wohnt in seiner eigenen Wohnung in B. im Kanton Zürich. Er\nbesitzt zudem Wohneigentum in W. und in H. im Kanton Zürich sowie in L. im Kanton\nWallis und in U. im Kanton St. Gallen. Die 5 ½-Zimmer-Wohnung mit 2\nTiefgaragenplätzen in U. wurde am 9. März 2006 amtlich mit einem Verkehrswert von\nFr. 527'000.-- und einem Mietwert von Fr. 30'725.-- geschätzt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007 reichte X im Kanton\nSt. Gallen eine Kopie der zürcherischen Steuererklärung ein. Darin deklarierte er unter\nanderem Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in U. von Fr. 20'680.--. Die st.\ngallische Veranlagungsbehörde rechnete die Differenz zum amtlich geschätzten\nMietwert von Fr. 30'725.-- auf, nahm die Steuerausscheidungen mit den Kantonen\nZürich und Wallis vor und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 8'600.-- zum Satz\nvon Fr. 100'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 87'000.-- zum Satz von\nFr. 395'000.-- fest. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das\nkantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. Mai 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 4. Juni 2009 Rekurs\nbei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, entsprechend dem\nEinschätzungsentscheid des Kantons Zürich und der Bandbreite gemäss\nBundesgerichtspraxis seien auch im Kanton St. Gallen lediglich die tatsächlichen\nErträge aus der vermieteten Liegenschaft zu besteuern.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 die Abweisung des\nRekurses.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Juni 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der im Kanton\nZürich aufgrund seines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtige Rekurrent als\nGrundeigentümer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStG im Kanton St. Gallen steuerpflichtig ist und sich die Steuerpflicht nach Art. 15\nAbs. 2 StG auf die mit dem im Kanton St. Gallen gelegenen Grundeigentum\nverbundenen Teile des Einkommens und Vermögens beschränkt. Im Rekurs ist jedoch\numstritten, ob im Kanton St. Gallen der tatsächliche Mietertrag oder der geschätzte\nMietwert der Liegenschaft in U. zu besteuern ist.\n\na) Der Rekurrent macht geltend, bei einer Vermietung einer Liegenschaft an eine nahe\nstehende Person dürfe lediglich dann der volle Eigenmietwert besteuert werden, wenn\nder tatsächliche Mietzins weniger als die Hälfte des geschätzten Mietwerts betrage.\nDer tatsächlich eingenommene Mietzins bewege sich innerhalb der Bandbreite der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der Bruttorenditen zulässig seien, die nicht\nmehr als 2% über dem derzeit aktuellen Referenzzins von 3,5% lägen.\n\n"}