1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 23. April 2009 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'400.-- veranlagt. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6