e) Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2009 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'400.-- zu veranlagen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Staat die amtlichen Kosten (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DGB in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Entscheid: