© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 33 DBG). Indessen dienen Sozialabzüge wie allgemeine Abzüge der Realisierung des subjektiven Nettoprinzips, d.h. beide Formen sollen die Brücke zwischen dem Gesamtreineinkommen und dem um bestimmte, dem notwendigen Existenzbedarf zuzuschreibende Aufwendungen bereinigten Einkommen schlagen (vgl. Baumgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 35 DBG). Insgesamt ist damit das steuerbare Einkommen für 2006 um Fr. 6'800.-- auf Fr. 72'400.-- herabzusetzen.