d) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 2 VKP werden von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht obligatorische Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 1'700.--, wobei sich die Abzüge für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a oder b DBG geltend machen kann, um Fr. 700.-- erhöht.