Da jedoch in Anwendung der vom Bundesgericht gebilligten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer ohnehin der Unterstützungsabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG, der ebenfalls Fr. 6'100.-- beträgt, zusteht, kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer den Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG zu gewähren wäre.