DBG nicht mehr in Frage. Mit Fr. 10'260.-- pro Jahr erbrachte er jedoch Leistungen, die den Unterstützungsabzug von Fr. 6'100.-- deutlich übertrafen. Der im Kanton Bern lebenden Mutter wurde gemäss Akten der Kinderabzug gewährt. Die Gewährung des Kinderabzugs für einen erwachsenen Sohn bei der geschiedenen Ehefrau ist für die Veranlagung des Beschwerdeführers jedoch nicht in dem Sinn bindend, dass ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG der Kinderabzug deswegen nicht gewährt werden könnte. Da jedoch in Anwendung der vom Bundesgericht gebilligten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer ohnehin der Unterstützungsabzug nach Art.