c) Unbestritten ist, dass der volljährigen Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2006, insbesondere auch noch am 31. Dezember 2006, ein Studium absolvierte und sich damit in Ausbildung befand. Er wohnte bei der Mutter in I/BE und verfügte über keine eigenen Einkünfte. Er war somit unterstützungsbedürftig. Der Beschwerdeführer bezahlte für seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 855.--. In der Steuererklärung 2006 machte er einen Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'260.-- geltend. Da der Sohn jedoch in jenem Jahr bereits volljährig war, kommt ein Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht mehr in Frage.