a DBG bei beiden Eltern erfüllt. Die doppelte Gewährung des Kinderabzuges würde jedoch die getrennt gegenüber den gemeinsam besteuerten Eltern offenkundig bevorzugen. Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche vom Bundesgericht als mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehend eingestuft wurde (StE 2002 B 29.3 Nr. 18, E. 2d, bestätigt in BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39, E. 6.8), ist in dieser Situation dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG zu gewähren, während der beherbergende Elternteil den Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG in Anspruch nehmen darf (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 44 zu Art.