Bei mündigen Kindern kann der Sozialabzug beansprucht werden, wenn die Beiträge des Steuerpflichtigen (auf Jahresbasis berechnet) mindestens den Betrag des Kinderabzugs erreichen. Vorausgesetzt wird also nicht, dass der Steuerpflichtige für den ganzen (oder auch nur hauptsächlichen) Unterhalt sorgt (vgl. Agner/Jung/ Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 2 zu Art. 35 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 2. Aufl. 2009, N 42 zu Art.