Im Gegensatz zur Regelung des Kinderabzugs im kantonalen Steuerrecht, nach welchem der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache" aufkommen muss, konkretisiert das Recht der direkten Bundessteuer das Ausmass der Unterhaltsleistungen nicht weiter. Bei Minderjährigen ist die Voraussetzung erfüllt, wenn sie unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehen. Bei mündigen Kindern kann der Sozialabzug beansprucht werden, wenn die Beiträge des Steuerpflichtigen (auf Jahresbasis berechnet) mindestens den Betrag des Kinderabzugs erreichen.