a der Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, SR 642.119.2, abgekürzt: VKP) werden vom Einkommen für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt (lit. a) und für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt (lit. b), Fr. 6'100.-- abgezogen. Der Abzug nach lit. b © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte