Die Vorinstanz hält entgegen, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren eine Aufstellung über den Unterhaltsbedarf sowie die Ausbildungskosten des erwachsenen Sohnes eingereicht. Darin werde der gesamte Unterhalt mit Fr. 15'600.-- beziffert, zusammengesetzt aus Ausbildungskosten von Fr. 6'100.-- und übrigen Lebenshaltungskosten von Fr. 9'500.--. Dieser Betrag entspreche jedoch nicht dem, was ein 19-jähriger zum Leben brauche, weshalb für die Ermittlung der Kinderkosten die Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich heranzuziehen seien.