© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Umstritten ist die Gewährung des Kinderabzugs für den mündigen Sohn A. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die individuellen Kosten des Unterhaltsbedarfs des unterstützten Kindes könnten keinesfalls durch Durchschnittspauschalen ersetzt werden. Weitere Kosten von Fr. 780.-- pro Monat seien übersetzt. Die Kosten für die Ernährung von pauschal Fr. 335.-- und die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 2'600.-- dürften nicht gleichzeitig eingesetzt werden.