B.- Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 erhob X gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag um Gewährung des Kinderabzugs für A. Mit Entscheid vom 23. April 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe vom 27. Mai 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, ihnen sei der Kinderabzug für A zu gewähren. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte hat stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.