{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-101_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4602&type=1563347022&cHash=1645102c3472ce5d1c9b5fb8c9e5387c", "Checksum": "a27d139c01fe91c2130afeccab646ced"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:36", "Checksum": "3b838f0959dad4ae497555470b84a460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101\nRegeste:\nArt. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101).\n\nd) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Art. 6\nAbs. 2 VKP werden von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge für die\nLebens-, die Kranken- und die nicht obligatorische Unfallversicherung sowie die Zinsen\nvon Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis\nzum Gesamtbetrag von Fr. 1'700.--, wobei sich die Abzüge für jedes Kind und jede\nunterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Art. 35\nAbs. 1 lit. a oder b DBG geltend machen kann, um Fr. 700.-- erhöht. Da jener Person,\nwelche den Kinderabzug oder den Unterstützungsabzug geltend machen kann, auch\nder zusätzliche Versicherungsabzug zusteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 131 zu Art. 33 DBG), führt der zulässige doppelte Sozialabzug für volljährige\nKinder in Ausbildung auch zur Berücksichtigung des zusätzlichen Versicherungsabzugs\nbei beiden Elternteilen. Zwar handelt es sich beim Versicherungsabzug\nsteuersystematisch nicht um einen Sozialabzug, sondern um einen allgemeinen Abzug,\nder nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen Rechnung trägt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 33 DBG). Indessen dienen\nSozialabzüge wie allgemeine Abzüge der Realisierung des subjektiven Nettoprinzips,\nd.h. beide Formen sollen die Brücke zwischen dem Gesamtreineinkommen und dem\num bestimmte, dem notwendigen Existenzbedarf zuzuschreibende Aufwendungen\nbereinigten Einkommen schlagen (vgl. Baumgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 35 DBG).\nInsgesamt ist damit das steuerbare Einkommen für 2006 um Fr. 6'800.-- auf\nFr. 72'400.-- herabzusetzen.\n\ne) Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2009 aufzuheben. Die\nBeschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 72'400.-- zu veranlagen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Staat die amtlichen Kosten\n(Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art.\n144 Abs. 5 DGB in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die\nFinanzverwaltung ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid\ndes kantonalen Steueramtes vom 23. April 2009 aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 72'400.-- veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den\nKostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}