{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-101_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4602&type=1563347022&cHash=1645102c3472ce5d1c9b5fb8c9e5387c", "Checksum": "a27d139c01fe91c2130afeccab646ced"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:36", "Checksum": "3b838f0959dad4ae497555470b84a460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101\nRegeste:\nArt. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101).\n\nb) Von den Einkünften werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich\noder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen\nElternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch\nLeistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- und\nUnterstützungspflichten abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Nach Art. 213 Abs. 1\nDBG in Verbindung mit Art. 7 lit. a der Verordnung über den Ausgleich der Folgen der\nkalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer\n(Verordnung über die kalte Progression, SR 642.119.2, abgekürzt: VKP) werden vom\nEinkommen für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind,\nfür dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt (lit. a) und für jede erwerbsunfähige oder\nbeschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens\nin der Höhe des Abzugs beiträgt (lit. b), Fr. 6'100.-- abgezogen. Der Abzug nach lit. b\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird.\nDie Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der\nSteuerpflicht festgesetzt (Art. 213 Abs. 2 DBG).\n\nIm Gegensatz zur Regelung des Kinderabzugs im kantonalen Steuerrecht, nach\nwelchem der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes \"zur Hauptsache\"\naufkommen muss, konkretisiert das Recht der direkten Bundessteuer das Ausmass der\nUnterhaltsleistungen nicht weiter. Bei Minderjährigen ist die Voraussetzung erfüllt,\nwenn sie unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehen. Bei mündigen\nKindern kann der Sozialabzug beansprucht werden, wenn die Beiträge des\nSteuerpflichtigen (auf Jahresbasis berechnet) mindestens den Betrag des\nKinderabzugs erreichen. Vorausgesetzt wird also nicht, dass der Steuerpflichtige für\nden ganzen (oder auch nur hauptsächlichen) Unterhalt sorgt (vgl. Agner/Jung/\nSteinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 2\nzu Art. 35 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 2. Aufl. 2009,\nN 42 zu Art. 213 DBG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige für\nden Unterhalt der in Ausbildung stehenden Kinder durch deren unmittelbare Betreuung\nim gemeinsamen Haushalt sorgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2001 vom\n23. Januar 2002, publiziert in: StE 2002 B 29.3 Nr. 18, E. 2b). Tragen getrennt\nbesteuerte Eltern den Unterhalt mündiger Kinder in Ausbildung gemeinsam und\nüberschreitet jeder der Beiträge die Höhe des Abzuges, sind nach der dargelegten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Gewährung des\nKinderabzuges gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG bei beiden Eltern erfüllt. Die doppelte\nGewährung des Kinderabzuges würde jedoch die getrennt gegenüber den gemeinsam\nbesteuerten Eltern offenkundig bevorzugen. Nach Ansicht der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung, welche vom Bundesgericht als mit dem Gesetzeswortlaut in\nEinklang stehend eingestuft wurde (StE 2002 B 29.3 Nr. 18, E. 2d, bestätigt in BGE 133\nII 305 = Pra 2008 Nr. 39, E. 6.8), ist in dieser Situation dem Alimenten zahlenden\nElternteil der Unterstützungsabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG zu gewähren,\nwährend der beherbergende Elternteil den Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG\nin Anspruch nehmen darf (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 44 zu Art. 213\nDBG mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Unbestritten ist, dass der volljährigen Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2006,\ninsbesondere auch noch am 31. Dezember 2006, ein Studium absolvierte und sich\ndamit in Ausbildung befand. Er wohnte bei der Mutter in I/BE und verfügte über keine\neigenen Einkünfte. Er war somit unterstützungsbedürftig. Der Beschwerdeführer\nbezahlte für seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 855.--. In der\nSteuererklärung 2006 machte er einen Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'260.--\ngeltend. Da der Sohn jedoch in jenem Jahr bereits volljährig war, kommt ein Abzug der\ngeleisteten Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht mehr in Frage. Mit\nFr. 10'260.-- pro Jahr erbrachte er jedoch Leistungen, die den Unterstützungsabzug\nvon Fr. 6'100.-- deutlich übertrafen. Der im Kanton Bern lebenden Mutter wurde\ngemäss Akten der Kinderabzug gewährt. Die Gewährung des Kinderabzugs für einen\nerwachsenen Sohn bei der geschiedenen Ehefrau ist für die Veranlagung des\nBeschwerdeführers jedoch nicht in dem Sinn bindend, dass ihm bei Erfüllung der\nVoraussetzungen von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG der Kinderabzug deswegen nicht\ngewährt werden könnte. Da jedoch in Anwendung der vom Bundesgericht gebilligten\nPraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer ohnehin der\nUnterstützungsabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG, der ebenfalls Fr. 6'100.-- beträgt,\nzusteht, kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer den Kinderabzug nach Art. 213\nAbs. 1 lit. a DBG zu gewähren wäre.\n\n"}