{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-101_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4602&type=1563347022&cHash=1645102c3472ce5d1c9b5fb8c9e5387c", "Checksum": "a27d139c01fe91c2130afeccab646ced"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:36", "Checksum": "3b838f0959dad4ae497555470b84a460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/101\nRegeste:\nArt. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen beide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den Kinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der Unterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/101\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 29.06.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.06.2010\nArt. 213 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 ABs. 1 lit. g DBG (SR 642.11). Erfüllen\nbeide getrennt lebenden Elternteile die Voraussetzungen für den\nKinderabzug, so ist dem Alimenten zahlenden Elternteil der\nUnterstützungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug zu gewähren\n(Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/101).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen in Vilters und haben zwei Kinder (Jahrgänge 1995 und 1997). X ist\nzudem Vater eines weiteren Sohnes aus einer früheren Beziehung namens A, geb.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n24. Februar 1987. Dieser lebt bei seiner Mutter in I und studiert an der Universität Bern.\nIn der Steuererklärung 2006 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von\nFr. 65'728.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 5'463.--. Das kantonale Steueramt\nnahm in der Folge einige Korrekturen vor – unter anderem wurden die deklarierten\nUnterhaltsbeiträge für den volljährigen Sohn A von Fr. 10'260.-- nicht zum Abzug\nzugelassen – und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'200.--.\n\nB.- Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 erhob X gegen diese Veranlagung Einsprache mit\ndem sinngemässen Antrag um Gewährung des Kinderabzugs für A. Mit Entscheid vom\n23. April 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe vom 27. Mai\n2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen\nAntrag, ihnen sei der Kinderabzug für A zu gewähren.\n\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte hat stillschweigend auf\nEinreichung einer Vernehmlassung verzichtet.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 27. Mai 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Umstritten ist die Gewährung des Kinderabzugs für den mündigen Sohn A.\n\na) Die Beschwerdeführer machen geltend, die individuellen Kosten des\nUnterhaltsbedarfs des unterstützten Kindes könnten keinesfalls durch\nDurchschnittspauschalen ersetzt werden. Weitere Kosten von Fr. 780.-- pro Monat\nseien übersetzt. Die Kosten für die Ernährung von pauschal Fr. 335.-- und die Kosten\nfür die auswärtige Verpflegung von Fr. 2'600.-- dürften nicht gleichzeitig eingesetzt\nwerden.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren eine\nAufstellung über den Unterhaltsbedarf sowie die Ausbildungskosten des erwachsenen\nSohnes eingereicht. Darin werde der gesamte Unterhalt mit Fr. 15'600.-- beziffert,\nzusammengesetzt aus Ausbildungskosten von Fr. 6'100.-- und übrigen\nLebenshaltungskosten von Fr. 9'500.--. Dieser Betrag entspreche jedoch nicht dem,\nwas ein 19-jähriger zum Leben brauche, weshalb für die Ermittlung der Kinderkosten\ndie Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich\nheranzuziehen seien. Unter die darin erwähnten und mit Fr. 780.-- bezifferten Kosten\nwürden Auslagen für Körper- und Gesundheitspflege, Telefon, Versicherungen,\nKrankenkasse und Sackgeld fallen. Für die Verpflegung zu Hause sei gemäss dieser\nTabelle ein Betrag von Fr. 340.-- berücksichtigt. Bei der Position für auswärtige\nVerpflegung handle es sich um Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause.\n\n"}