3.- Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim MBA-Studium im Fall der Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung handelt, sondern um eine Ausbildung, die für sie einen dauernden Gegenwert darstellt, indem sie aufgrund des zusätzlich erworbenen Wissens ihre berufliche Leistungsfähigkeit und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Zudem kann der betriebene Aufwand nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend angesehen werden. Bei den aufgebrachten Auslagen handelt es sich daher nicht um abzugsfähige © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte