diese sogenannten Berufsaufstiegskosten werden letztlich für eine neue Ausbildung erbracht. Auslagen, die das Erlernen notwendiger Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs betreffen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudium), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wird (BGE 124 II 29 E. 3a und 3d, BGE 2C_589/2007 vom 9. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte